Erwiderung auf Kommentar „Verbot der Netz-Anonymität legt Axt an die Demokratie“ bei heise online

Am gestrigen Sonntag, den 6. Dezember 2015, erschien im heise-Newsticker der Kommentar von Ulf Buermeyer mit dem Titel „Verbot der Netz-Anonymität legt Axt an die Demokratie“.  Darin stellt der ehemalige wissenschaftliche Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht und jetzige Strafrichter am Landgericht Berlin die Aussage zum Internet als „rechtsfreien Raum“ gleich zu Anfang als bloßes Gerede in Frage. Darauf folgend stellt er die Vertreter*innen von Urheberrechte-Inhabenden als „kleine, aber sehr lautstarke und finanzkräftige Gruppe von Lobbyisten“ dar. Mehr Facetten und Schattierungen von Content-Liefernden scheint er nicht zu kennen, werden im Kommentar zumindest nicht weiter beschrieben. Buermeyer stellt wiederum korrekt dar, dass Urheberrechte immer nur beschränkt durchgesetzt werden können, da andere Grundrechte wie z.B. die Meinungsfreiheit und andere in der gegenseitigen Abwägung „den Vorrang genießen“. Wie als Forderung stellt er jedoch zugleich hinten an, dass Eigentum verpflichte und zudem dem Allgemeinwohl dienen solle. Weil es keinen absoluten Schutz von Urheberrechten gäbe und ein Rechtsstaat keinen systematischen Rechtsbruch hinnehmen könne, solle doch ganz pragmatisch das Recht geändert werde. Vielleicht sei es ja veraltet? Die in den USA gültige Fair-Use-Klausel sieht er als Vorbild, um letztendlich Abmahnung zu minimieren und jede Person fremden Content für eigene Belange „remixen“ zu lassen. Die auf einer Berliner Konferenz gestellte Forderung des Göttinger Jura-Professors Gerald Spindler, dass die Internet-Zugriffe einzelner Personen leichter zuzuordnen sein sollten, um u.a. Urheberrechts-Verletzungen verfolgen zu können, nennt er in einer Überschrift „Schlimmer als Vorratsdatenspeicherung“. Wenn alle Internet-Aktivitäten verfolgt werden könnten, würde dies nicht nur für solche Delikte eingesetzt, sondern auch für andere, was wiederum die bürgerliche Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit – sprich die Demokratie – beeinträchtigen würde.

Diese doch „recht“ einseitige, in ihrer Wortwahl und Argumentationslinie tendenziöse, nur in „gut-und-böse“-Kategorien argumentierende Betrachtungsweise des grundsätzlich sehr wichtigen Sachverhalts von der Bewahrung der Anonymität und Urheberrechte im Netz im Zusammenhang einer rechtsstaatlichen und demokratischen Gesellschaft ruft nun doch meinen verstärkten Widerspruch hervor. Ich hätte von einer solch kompetenten Seite den Sachverhalt differenzierter betrachtet haben wollen und wäre gerne auch in dieser Fragestellung von diesem „Schwarz-Weiß“-Schema abgekommen.

Als Entwickler der kudaba-Plattform generiere ich ein umfangreiches Angebot an Inhalten im Internet. Damit bin ich aber kein Vertreter einer „lautstarken und finanzkräftigen“ Lobbyisten-Gruppe, sondern arbeite vielmehr seit mehreren Jahren alleine und eigenfinanziert an einem Konzept, das kollaboratives Arbeiten ermöglicht, deren Inhalte für die nicht kommerzielle Nutzung – also Privatgebrauch und Lehre – ohne Kosten genutzt werden können. Diese Plattform kostet tagtäglich Geld und einen erheblichen Teil meiner verfügbaren Zeit. D.h. das Online-Angebot muss in Zukunft auch Einnahmen generieren, ohne dass gleichzeitig personenbezogene Daten der Nutzenden an Dritte verkauft werden sollen oder Werbung auf den Seiten geschaltet ist. Die Einnahmen können demzufolge nur durch die kostenpflichtige Weiterverwertung verschiedener Inhalte erzielt werden. Diesbezüglich sind Bilddateien zu nennen, die größer sind, als die im Netz präsentierten, sowie die stetig anwachsende Sammlung an objektbeschreibenden Kategorien. Letztere beschreiben alle Eigenschaften eines präsentierten Kulturguts in der kürzestmöglichen und maschinenlesbaren Form eines Abstracts. Es handelt sich dabei um sogenannte Metadaten, strukturierte Daten über Kulturgut, die einen Grundbaustein des sogenannten „semantic webs“ darstellen, in dem Bedeutungen von Begriffen und deren Verknüpfungen mit anderen Begriffen automatisiert verarbeitet werden können. In anderen, meist wirtschaftlichen Zusammenhängen wird hierbei von „Big Data“ gesprochen und ist eigentlich fast schon konnotiert mit „Big Business“.

Das ruft wiederum einzelne Akteure auf den Plan, die sich die Daten widerrechtlich selbst zusammensuchen, ohne die Content-Liefernden vorher zu fragen. Weil ein solcher Vorgang sehr einfach möglich ist, scheint es erlaubt zu sein, die Bots und Crawler ins Netz zu schicken, um für sich Informationen zu sammeln. Dies allein sollte m. E. verboten werden. Jede Person, die eine Webseite erstellt, sollte den unbeschränkten Schutz erhalten, dass alle präsentierten Informationen nicht automatisiert ausgewertet werden können, ohne vorher um Erlaubnis gefragt zu werden. So viel Zeit sollten sich Daten-Verwerter nehmen müssen und auch akzeptieren, wenn die Erlaubnis verweigert wird. Die Informationen auf meiner Impressums-Seite dürften z.B. nicht straflos von Adressen-Crawlern gesammelt werden. Diese gehören allein den Website-Betreibenden, sind zum Teil gesetzlich verpflichtend, tragen zumindest zur Transparenz der Inhalte für die menschlich lesende Nutzung bei, werden aber leider missbräuchlich gesammelt und verkauft. Dieses Geschäft gehört ein für allemal unterbunden!

Selbst bundesdeutsche Forschungseinrichtungen schicken freimütig ihre Bots durch das Internet wie z.B. der DWDS-Bot der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Dieser rief in diesem Jahr zunächst einmal die wp-login-Seite auf, um zu erkennen, ob es sich um eine WordPress-Installation handelt. Diese Vorgehensweise ist an sich schon ein Unding, da die Registrierungsseite eigentlich nicht öffentlich verlinkt ist und bereits täglich für Übernahme-Versuche der Website von kriminellen Bots massenhaft angegriffen wird. Anschließend wurde mit dem Komplett-Download aller Seiten begonnen, ohne vorher die Nutzungslizenz der kudaba korrekt auszuwerten. Auf meine Mail mit dem Hinweis, dass dies einen kriminellen Akt darstellen würde, erhielt ich lediglich erbostes Unverständnis zu dieser Äußerung. Es war keinerlei Unrechtsbewusstsein zu erkennen. Ja, es wurde sogar die von mir angeregte Diskussion durch das Ignorieren meiner verschiedenen Fragen zum Vorgang in einer Form komplett ausgebremst, die einer Wissenschaftseinrichtung wie die BBAW unwürdig ist.

Der überwiegende Teil der illegitimen Zugriffe auf die kudaba erfolgt von Servern aus aller Welt wie China, Russland, Ukraine, USA, aber auch Europa mit Frankreich, Niederlande und vor allen Dingen Deutschland. Es wird u.a. nach Schwachstellen von verwendeten Plugins gesucht oder versucht sich einzuloggen, um die Administrationsbefugnisse der Webseite zu übernehmen. Anschließend kann diese Webseite wiederum als Teil eines Botnetzes für Spam-Mails, Phishing-Attacken und weitere Übernahmeversuche eingesetzt werden. Andere Protagonisten im Internet ziehen den gesamten Inhalt für eigene Zwecke ab. Dabei werden gerne sogenannte Game-Server als Ausgangsbasis verwendet, die ich nach ihrer Erkennung sofort mit der gesamten zur jeweiligen IP gehörenden Range für die Zukunft blockiere. Von diesen IPs – es kann sich dabei um mehrere Tausend handeln – kann dann nicht mehr auf „www.kudaba.de“ zugegriffen werden. Hierfür steht mir die .htaccess-Datei zur Verfügung, die quasi die Türsteherin der kudaba ist. So habe ich bereits umfangreiche IP-Ranges von Providern wie OVH (Kanada, Frankreich und Deutschland), Digital Ocean (USA und Deutschland), LeaseWeb (Niederlande, Deutschland u.a.) und viele anderen den Zugang zu den kudaba-Seiten versperrt. Dies dient vor allem auch dem Schutz der legitimen Besucher*innen, da sie so nicht der Gefahr ausgesetzt sind, sich beim Öffnen der Seiten Schadcode auf ihren Rechner oder ihr Smartphone herunterzuladen. Angesichts dieses Missbrauchs der Internet-Zugänge ist es schon etwas dreist, dass Provider angesichts der zur Neige gehenden IP-Möglichkeiten immer wieder mehr IPs für sich fordern (siehe https://www.heise.de/netze/meldung/RIPE-Mitglieder-betteln-um-mehr-IPv4-Adressen-2967583.html, vom 19.11.2015 <08.12.2015>.

Um die Blockade zu vermeiden, wichen bis vor Kurzem die Angreifenden auf die neue Möglichkeit von IPv6 aus, die ich persönlich mit der .htaccess-Datei noch nicht blockieren kann. Zum Glück konnte ich ein Plugin finden, dass diese Aufgabe für mich übernimmt. Einen Angriffsweg kann ich jedoch bis dato nur unzulänglich verhindern: Vor vielen Monaten wurde damit begonnen, von einem Server des Providers Herbst Datentechnik GmbH in Berlin immer wiederkehrende, massenhafte Seiten-Aufrufe innerhalb von ein bis drei Minuten zu starten. Die IP-Range dieses Providers konnte ich via .htaccess-Datei blockieren. Doch wurden diese Aufrufe jeweils zusätzlich begleitet von 14 Internetanschlüssen gängiger Telekommunikationsanbieter wie die Deutsche Telekom, Telefonica, Versanet, Vodafone u.a., 13 in Berlin und einer in Potsdam. Zusammen kamen diese auf bis zu 700 Aufrufe in einer Minute. Das führte zum zeitweiligen Zusammenbruch der Webseite, niemand sonst konnte noch Seiten aufrufen, geschweige denn konnte ich an den Inhalten arbeiten. Da die IPs dieser Telefonanschlüsse jeweils dynamisch neu vergeben werden, wenn einmal kurz die Stromzufuhr unterbrochen wird, nützt es nichts, die jeweilige IP zu blockieren, da der Anschluss im nächsten Moment eine neue IP aufweist. Hier ist also ein Botnet zu erkennen, das einerseits kudaba-Inhalte abruft, andererseits aber auch jeden weiteren Inhalte-Anbieter im Netz oder sogar sicherheitsrelevante Einrichtungen wie Atomkraftwerke in die Knie zwingen kann.

Im September 2015 habe ich schließlich Anzeige gegen Unbekannt erstattet, die Logfiles als Beleg der Polizei zugesandt und seitdem nichts mehr davon gehört. Die Zugriffe von Herbst Datentechnik haben zwar wenig später aufgehört, es haben insgesamt von dort nach dem Blockieren der IP-Range noch 823 Aufrufe stattgefunden. Jedoch gehen aktuell die Zugriffe der 14 Internetanschlüsse weiter, ohne dass ich diese langfristig unterbinden kann. Ich wünschte mir demzufolge einen rechtlich vertretbaren Weg, solche Zugriffe strafrechtlich verfolgen lassen zu können. Dafür ist früher oder später die Herausgabe der Internetanschluss-Besitzenden notwendig, die m.E. von der Polizei über gerichtlichen Bescheid erwirkt werden könnte. Ich verstehe hierbei nicht, warum dies die Axt an der Demokratie sein soll, wenn etwas durchgeführt wird, was in der analogen Welt ein probates Mittel ist. Jeder Internet-Zugang kann anonymisiert erfolgen, muss allerdings nach einem richterlichen Beschluss im Falle eines Deliktes zügig offen gelegt werden können. Eine solche Maßnahme muss in einem schnellen, zeitlich vertretbaren Rahmen vonstatten gehen. Dies gilt im Übrigen auch für verleumderische, diffamierende, hasspredigende Äußerungen im Internet, denen man bisher auch noch nicht wirklich habhaft geworden ist.

Die Vorstellung, alles im Internet ist frei maschinell verwertbar ohne die jeweiligen Urheberrechte zu berücksichtigen, gehört auf den Schrotthaufen der digitalen Technikgeschichte. Hier muss ein Umdenken stattfinden. Es kommt schließlich einem Raubritterwesen gleich, das in der analogen Welt seit Jahrhunderten überwunden ist, sich aber in der digitalen Welt kolossal neu auslebt. Ich widerspreche damit Buermeyer vehement, dass das Internet kein „rechtsfreier Raum“ sei: es ist für mich ein Raum ohne rechtlichen Schutz, wie bei den Raubrittern damals. Die große Schwierigkeit, Verständnis für diesen Standpunkt zu erlangen, liegt darin, dass in der digitalen Welt mit einer Kopie die Information weiterhin präsent bleibt. Eine Kopie schadet doch nicht, solange das Original an Ort und Stelle bleibt, so die geläufige Meinung. Allerdings wird mit einer illegalen digitalen Kopie ein möglicher Verkauf zunichte gemacht bzw. vielleicht sogar mehrere davon, wenn die Kopie ebenfalls verwertet wird. Niemand auf der Straße würde es akzeptieren, wenn ein anderer Mensch in das eigene Auto steigen und wegfahren würde, nur weil dieses doch auf der Straße öffentlich zugänglich ist. Oder ein anderes Beispiel: ein Rosenzüchter kann sich gerichtlich wehren, wenn sein üppiger, immer wieder nachwachsender Rosenstrauch in Teilen beschnitten wird. Es ist sein gutes Recht selbst zu entscheiden, was mit den Rosen geschieht: ob sie für den privaten Gebrauch im Wohnzimmer kostenlos oder -pflichtig hingestellt werden können oder ob im Falle eines missbräuchlichen Weiterverkaufs Schadensersatz eingefordert wird.

In gleicher Weise ist demzufolge in Bezug auf die kudaba eine Anfrage zu stellen, sollten die Inhalte im Einzelnen, in Teilen oder in ihrer Gesamtheit „remixt“, also bearbeitet werden. Anschließend wird entschieden, ob dies dem „Allgemeinwohl“ nutzt und kostenlos genutzt werden kann oder mit nur geringen Gebühren erlaubt wird oder ob für kommerzielle Zwecke höhere Gebühren erhoben werden. Dies ist bereits mehrfach erfolgreich geschehen. Sollten unseriöse Ziele wie z.B. Diffamierung von Minderheiten oder dergleichen mehr verfolgt werden, wird die Weiterverwertung gar gänzlich untersagt. Um zumindest die häufigsten Anfragen zu ersparen, sind in der kudaba die eigenverantworteten Inhalte mit der Creative Commons-Lizenz „CC-BY-NC-ND, 3.0, Deutschland“ (Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung) versehen. Die Erläuterung zur Entscheidung für dieses CC-Modell ist in diesem Blog-Beitrag zu finden.

Ich nehme mit diesem Lizenz-Modell für mich das in der analogen Welt selbstverständliche Recht in Anspruch, in dem mir zustehenden gesetzlichen Rahmen selbst über die Art und Weise der Weiterverwertung meines online präsentierten Contents entscheiden zu können. Dieses Recht spricht mir Buermeyer ab, da es eh nicht durchzusetzen sei, ohne dabei die Demokratie zu gefährden. Deswegen müsse ich darauf verzichten und jedweder interessierten Person oder Institution meinen Content überlassen. Buermeyer spielt damit die Urheberrechte explizit gegen die höheren Prinzipien der Demokratie aus. Nur um die Demokratie zu bewahren, muss auf das Urheberrecht weitestgehend verzichtet werden. Das erzählen Sie einmal einem Rosenzüchter! M. E. hätte die Demokratie mit einer solchen Entscheidung bereits verloren. Buermeyers Argumentation und sein Vorschlag zur Güte mit der Faire-Use-Klausel ist dabei nichts anderes als ein Kniefall vor dem verbreiteten Rechtsbruch. In Folge dessen würden kaum noch Kunstschaffende und Entwickler*innen ihre Energie für neue Angebote im Internet zur Verfügung stellen.

Ich fordere stattdessen vom Staat, dass Rechtsbrüche effektiv verfolgt werden können, ohne dass diese gleich „brutalstmöglich“ erfolgen. Ich erwarte vom Staat, dass sowohl die demokratischen Prinzipien bewahrt bleiben als auch Durchsetzungsmöglichkeiten für Urheberrechte bestehen. Und ich wünschte mir von Herrn Buermeyer, dass er seine „entweder-oder“- und „Schwarz-Weiß“-Sicht überdenken würde und stattdessen mit an einer Lösung arbeiten würde, die beiden Aspekten gerecht wird.

Creative-Commons-Lizenz für kudaba-Inhalte

Offene Frage der Verwertungsmöglichkeiten

Immer wieder werde ich angesprochen und -gemailt, ob eine oder mehrere der in der kudaba enthaltenen Bilddateien kostenfrei genutzt werden können. Einmal fragte eine Mutter für ihren Sohn nach, der ein Referat in der Schule zu halten hatte und entsprechendes Bildmaterial benötigte. Vor kurzem fragte ein Künstler nach – der vorherige Beitrag berichtet davon – , ob er eine Fotografie als Vorlage für seine Arbeit verwenden dürfte. Vor einigen Jahren erhielt ich ein Exemplar einer Publikation über expressionistische Architektur in Russland zugeschickt. Man hatte ein Bild vom Rudolf-Mosse-Haus in Berlin-Mitte verwendet, ohne mich zu fragen, mir aber dafür wenigstens ein Belegexemplar zukommen lassen. Nun gut, das eine oder andere Mal habe ich auch für Fotografien Gebühren erhoben. Dann handelte es sich jedoch jeweils um eindeutig kommerzielle Zwecke.

Beim stetig wachsenden Umfang und angesichts zusätzlicher Mitwirkender, die Fotos, Digitalisate und Textinhalte beisteuern, ist es nun hinreichend an der Zeit, ein pragmatisch zu handhabendes und international verständliches Verwertungsrecht für alle kudaba-Inhalte kenntlich zu machen. Die Non-Profit-Organisation Creative Commons (CC) bietet hierfür mehrere Modelle an Urheberrechts-Lizenzen und darüber hinaus Werkzeuge an, die Verwertungsoptionen sichtbar zu vergeben (siehe http://creativecommons.org/licenses/). Auf dieses Angebot greife ich nun dankbar zurück. Wer sich für das Thema Urheberrechtslizenzen interessiert, dem sei zusätzlich zur oben genannten CC-Website der Creative-Commons-Artikel bei Wikipedia nahe gelegt, den ich für sehr hilfreich empfinde. Außerdem erschien in der Ausgabe vom Februar 2015 des c’t-Magazins für Computer und Technik ein Artikel zum Thema: Heidrich, Joerg: Freigegeben. Creative-Commons-Lizenzen rechtssicher nutzen. c’t 2015, Heft 4, S. 138 – 140. (kostenpflichtiges Online-Angebot des Artikels bei heise-online)

Auswahl an Creative-Commons-Lizenzen

Insgesamt kann man sich bei CC ein Lizenzmodell unter insgesamt sechs angebotenen aussuchen. Die Lizenzen bauen sich je nach Kombination von vier Grundsatzbedingungen unterschiedlich zusammen. Die vier Grundsatzbedingungen beantworten folgende Fragestellungen: soll der Urhebername genannt werden, darf das Werk auch kommerziell verwertet werden, darf das Werk auch verändert werden und soll das Werk, wenn es denn verändert worden ist, auch unter den gleichen Lizenzbedingungen verfügbar gemacht werden? Creative Commons hat diese vier Grundsatzfragen grafisch und leicht verständlich strukturiert:

  • BY – Namensnennung: englisch = by, bedeutet so viel wie, „ist von“
  • NC – Nicht kommerziell: englisch = non commercial, darf nicht kommerziell verwertet werden, auch nicht zum Selbstkostenpreis
  • ND – Keine Bearbeitung: englisch = no derivates, darf nicht beschnitten oder anderweitig verändert werden
  • SA – Weitergabe unter gleichen Bedingungen: englisch = share alike, die Urheberrechte, die durch die Veränderungen am Werk neu erworben werden, dürfen im Vergleich zum Ausgangswerk nicht durch zusätzliche Verwertungsbegrenzungen eingeschränkt werden

Wird keine der aufgeführten Bedingungen verlangt, ist ein Werk gemeinfrei oder public domain. Jede Person kann anschließend damit weitestgehend anstellen, was sie möchte. Will man sich jedoch eine oder mehrere der Bedingungen zur weiteren Verwendung zu Eigen machen, kommen sechs sinngebende Kombinationen heraus, unter denen schließlich ein passendes Modell auszuwählen ist:

  1. CC BY: Namensnennung
  2. CC BY-SA: Namensnennung und Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Einschränkung der Weitergabe, weil die Bearbeitung grundsätzlich erlaubt ist. Bei der Bearbeitung ist allerdings zu beachten, dass die Art der Verarbeitung zwingend mit zu nennen ist. Dies ist übrigens die CC-Lizenz von Wikipedia, siehe Wikipedia: Lizenzbestimmungen Commons Attribution-ShareAlike 3.0 Unported)
  3. CC BY-ND: Namensnennung und keine Bearbeitung (in diesem Fall wird kein „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ benötigt, da keine neuen Urheberrechte durch eine neue Bearbeitung erworben werden können)
  4. CC BY-NC: Namensnennung und nicht kommerziell (da die Bearbeitung nicht explizit ausgeschlossen ist und da keine Einschränkung der dadurch neu erworbenen Urheberrechte in den Lizenzen vorgegeben ist, kann dieses so ausgezeichnete Werk bearbeitet, mit eigenen Urheberlizenzen versehen, allerdings nicht verkauft werden)
  5. CC BY-NC-SA: Namensnennung, nicht kommerziell und Weitergabe unter gleichen Bedingungen (hier gilt im Gegensatz zur vorherigen Kombination, dass ein Werk bearbeitet werden kann, aber anschließend unter der gleichen Lizenz zur Verfügung gestellt werden muss)
  6. CC BY-NC-ND: Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung (die strengste Auslegung der CC-Lizenzen)

Unterschiede zwischen den CC-Lizenz-Versionen 3.0 und 4.0

Seit der Veröffentlichung der CC-Lizenzen Dezember 2002 sind bis dato mehrere Versionen entstanden, zum aktuellen Zeitpunkt (6. Februar 2015) haben sie die Version 4.0 erreicht. Allerdings ist diese letzte Version noch nicht formal der Rechtsprechung Deutschlands angeglichen worden. Ein höherer Grad an Rechtssicherheit bietet für Lizenz-Gebende demnach die Vorgängerversion 3.0, die für Deutschland eine sogenannte „portierte Lizenz“ darstellt, da sie dem deutschen Rechtssystem angepasst worden ist.

Inhaltlich unterscheiden sich beide Versionen 3.0 und 4.0 nur in wenigen Dingen, aber vor allem darin, dass in der Version 3.0 im Gegensatz zur neuesten Version ein Text- und Data-Mining von Datensammlungen und Datenbanken noch nicht generell eingeräumt wird. Dieses Verwertungsrecht kann wiederum in Version 4.0 durch „ND, keine Bearbeitung“ eingeschränkt werden (siehe https://wiki.creativecommons.org/Data#Can_I_conduct_text.2Fdata_mining_on_a_CC-licensed_database.3F sowie https://wiki.creativecommons.org/Data#How_does_the_treatment_of_sui_generis_database_rights_vary_ in_prior_versions_of_CC_licenses.3F, beide Texte sind in englisch verfasst).

Welche CC-Lizenz ist nun die richtige?

Ich habe mir sehr viel Zeit genommen, um aus dieser Auswahl die beste Form und Version eines eingeräumten Verwertungsrechts für die Fotografien und Digitalisate in der kudaba auszuwählen. An jedem wechselnden Tag war ich wieder für eine andere Lizenzform, traten jeweils andere Vorteile, Sicherheiten und Ziele in meinen Fokus. Die Wahl fiel sehr schwer, denn immerhin kann eine einmal gefällte Entscheidung nicht wieder rückgängig gemacht werden, sie ist für Lizenz-Nehmende von einem damit ausgezeichneten Bild fortan garantiert. Man muss sich schließlich darauf verlassen können, dass sich ein/e Lizenzgeber/in nicht irgendwann umentscheidet und plötzlich mit Geldforderungen vor der Tür steht (vgl. Artikel von Joerg Heidrich, c’t 2015, Heft4, S. 140).

Ob allerdings von einer sehr restriktiven Lizenzierung auf eine weniger einschränkende nachträglich gewechselt werden könnte, weiß ich nicht zu beantworten. Dazu habe ich bislang keine verwertbare Aussage finden können. Ich gehe also gemeinhin davon aus, dass eine ausgewählte CC-Lizenz für ein Bild unveränderbar ist.

Ziel und Zweck der kudaba

Klar ist, dass die kudaba und ihre Inhalte für die kulturwissenschaftliche Forschung, Bürgerwissenschaft (Citizen Science) und Lehre frei verfügbar sein soll. Andere externe Content-Lieferungen von Bürgerinnen und Bürgern in die kudaba sollen gleichermaßen diesem Zweck dienen, Wissen und Informationen aufzubauen. Schülerinnen und Schüler, Studierende, Forschende und Lehrende an den Schulen und Hochschulen sollen keine Hemmnisse haben, die Bildinhalte abzuspeichern und in den Dienst ihrer Arbeit und Ausbildung zu stellen. Das gilt für E-Learning-Plattformen genauso wie für Vortragsfolien und Working-Papers, die im Internet zur Diskussion gestellt werden.

Bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die Bildmaterial verwenden, ist jedoch zu differieren: Wird eine Publikation im Selbst-, Universitäts- oder einem anderen Verlag kostenpflichtig vertrieben, wäre dies eine „kommerzielle Verwertung“, was weiter unten im Text noch abzuwägen gilt, ob dies gestattet werden soll oder nicht. Keine kommerzielle Verwertung stellt für mich jedoch eine Publikation dar, die Open Access (OA) allen Interessierten kostenfrei zur Verfügung steht, solange nicht gleichzeitig eine gedruckte Version verkauft wird (siehe Artikel in Wikipedia zu OA und die verschiedenen Wege dahin). Dass die öffentlich-rechtlichen Medienhäuser ebenfalls als nicht kommerziell anzusehen sind, stellte unlängst das Kölner Oberlandesgericht in einem Urteil vom 31 Oktober 2014 fest (Aktenzeichen 6 U 60/14: MIR 2014, Dok. 121, http://miur.de/2656, [BeckRS 2014, 21041].

Gleichermaßen sollen private Website-Betreibende, die kein Gewerbe angemeldet haben, oder gemeinnützige Vereine die Abbildungen auf ihren Seiten einbinden können. Ob dabei nun auf den jeweiligen Seiten mit Werbe-Einblendungen ein kleines Zubrot verdient wird, ist vordergründig erst einmal nicht relevant. Es kommt auf die jeweilige Seite an. Es kann sich ja jeweils um unterschiedliche Ausformung von Bürgerwissenschaften handeln. Auch die Verbreitung über social media, stellt keinen Eingriff in die Ziele und Zwecke der kudaba dar.

Wunsch nach dem digitalen Gemeinbesitz

Das Ziel der Creative-Commons-Organisation, mit den Lizenzen eine digitale Allmende (Commons), also einen riesigen Pool an Inhalten aufzubauen, der von Allen frei vervielfältigt, verbreitet, bearbeitet und in neue Werke integriert werden kann (siehe http://creativecommons.org/licenses/, erster Absatz), ist in den größten Teilen auch mein Ziel. Das Bild einer Allmende, von einem gemeinschaftlichen Eigentum, ist ein sehr schönes, für das man sich einsetzen kann. Leider ist dieses Bild in einigen Nuancen nicht mit der Realität vereinbar. In welchen will ich im Folgenden erläutern.

Wirtschaftlichkeit des Angebots

Es gibt Menschen oder Institutionen, die wirtschaftlich so autark sind oder einen öffentlichen Auftrag zu erfüllen haben, dass sie große Teile ihres Contents frei lizenzieren können. Das Bundesarchiv ist ein Beispiel für eine öffentliche Institution, die ab Dezember 2008 ca. 82.000 digitalisierte Fotografien mit der Lizenz CC-BY-SA der Wikimedia Foundation übergeben hatte. Die finanzielle Tragfähigkeit einer Organisation, eines Unternehmens, einer Familie oder von Einzelpersonen muss allerdings in den allermeisten Fällen erwirtschaftet werden. D.h. jede Person muss für die Inhalte, für die sie Verantwortung trägt und mit denen sie Umsatz generiert, abwägen, ob diese dem digitalen Gemeinbesitz übergeben werden können oder nicht. Selbst öffentliche Institutionen müssen Gebühren einfordern, um ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können.

Kommerzielle Verwertung durch Andere

Weil eine Definition von „nicht kommerziell“ erhebliche Schwierigkeiten bereitet und große Ungenauigkeiten mit sich bringt, hatte ich zunächst überlegt, darauf gänzlich zu verzichten. Ab wann ist z.B. ein Verdienst durch Bannerwerbung auf einer Website nicht mehr akzeptabel? Wenn viel Geld mit Werbung verdient wird, schauen sich dann nicht auch viele Menschen die Bilder an? Wenn andere mit fremden Fotografien Geld verdienen, verbreitet dies zumindest auch den Namen der UrheberInnen, was ein immaterieller Wertzuwachs ist und sich indirekt materiell auswirken kann.

Problematisch wird es dann, wenn Firmen wie z.B. große Medienhäuser oder auch kleinere Wissenschaftsverlage über eine gewisse Marktposition verfügen, so dass sie ohne Probleme Content abschöpfen, diesen in eigene Sammlungen integrieren und über den Zuwachs eine noch bessere Präsenz und dadurch höhere Gewinn erzielen können. Dass andere Unternehmen wirtschaftliche Erfolge erzielen, ist dabei gar nicht der vordringliche Nachteil, sondern die damit einhergehende Verschlechterung der Wahrnehmung der eigenen Internetpräsenz. Die Internetsuchmaschinen bewerten Inhalte schließlich nach dem „PageRank“ der jeweiligen Domain einer Organisation. Die Listung der kopierten Bilder und sonstigen Inhalte auf den Ergebnisseiten der Suchmaschinen erfolgt dann womöglich weit vor den Ursprungsseiten.

Manche Firmen nehmen zudem den Schutz der Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer nicht in der Weise ernst, wie es in der kudaba geschieht. Von anderen Webangeboten werden detaillierte Profile von den Besucherinnen und Besuchern erstellt, die weiterverkauft werden. Eine Verfügbarkeit der kudaba-Bilder auf anderen Webseiten hieße am Ende, dass anderswo eben das geschehen kann, was auf der kudaba ausgeschlossen wird. Ist die kommerzielle Verwertung nicht ausgeschlossen, besteht keine Handhabe, dagegen vorzugehen. Die Allmende kann somit grundsätzlich von allein gewinnorientierten Akteuren der Gesellschaft für die eigenen Bilanzen ausgebeutet werden, ohne dass dabei unbedingt ein gesellschaftlicher Mehrwert entsteht. Aus diesem Grund kommt für mich die Verwertung der Inhalte durch Andere mit kommerziellen Zielen nicht in Frage.

Verwertung durch Kriminelle

Auch Kriminelle setzen im Übrigen Mediendateien für ihre Zwecke ein. Einmal bin ich nach der Durchsicht der kudaba-Log-Dateien, die ich aus Sicherheitsgründen wegen massenhafter Hacking-Versuche und zahlreicher Spams regelmäßig überprüfen muss, auf eine Webseite gestoßen, die mehrere meiner Bilder von Häusern, Brücken und Denkmälern aus der kudaba kopiert und mit mehreren Nacktbildern sich räkelnder Frauen in äußerst anzüglichen Positionen kombiniert hatten. Vor Schreck schloss ich sofort das Browserfenster, weil ich – keine unbegründete – Angst hatte, mir durch das Öffnen dieser Seite Schadsoftware auf den heimatlichen Rechner herunterzuladen.

Außerdem versuchen tagtäglich diverse Server in Deutschland und im Ausland, die gesamte Datensammlung der kudaba abzugreifen. Wenn vor diesem Hintergrund die Bilder und Texte eine CC-Lizenz erhalten, die ausschließlich eine Namensnennung erwartet, dann können diese „Datensauger“ nicht nur die Daten frei abrufen und entgegen dem eigentlichen Zweck verwenden, sondern mich auch noch juristisch dazu zwingen, sie nicht mehr per IP-Blockierung – was ich bislang mit relativen Erfolg durchführe – davon abzuhalten. Das ist nach der einmal vergebenen, kaum einschränkenden Lizenz, wie es mit Version 4.0 möglich wäre, mir nicht mehr gestattet. Am Ende stünde womöglich mein Name oder der anderer UrheberInnen zunächst einmal neben den eigenen Fotos und dann aber auch neben aufdringlichen und nicht wirklich ansehnlichen Pornodarstellungen.

Bearbeitung der Bildmaterialien

Demnach kommt auch eine Bearbeitung aller kudaba-Inhalte nicht in Frage, denn das „großvolumige“ Abrufen einer gesamten Objektsammlung und die anschließende Integration in einen eigenen Sammlungs- und Sinnzusammenhang (Text- und Data-Mining) stellt eine „Bearbeitung“ dar (siehe links oben sowie https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#Do_I_always_have_to_comply_with_the_license_
terms.3F_If_not.2C_what_are_the_exceptions.3F
, englisch). Dies gilt es in jedem Fall abzuwehren. Verlage und Firmen, die für eigene Ziele Text- und Data-Mining betreiben, können sogar wirtschaftliche Vorteile erzielen, selbst wenn die Inhalte eine Namensnennung erfordern und nicht kommerziell verwertet werden dürfen. Über eine Vergrößerung des eigenen Portfolios sowie Aufbau eines eigenen Wissens-Pool, können jederzeit andere Dienstleistungen gewinnbringend vermarktet werden.

Aufgrund einer massenhaft auftretenden, irregulären Verwertung der Bundesarchiv-Bilder wurde schließlich auch im Herbst 2010 die Kooperation mit Wikimedia Foundation wieder aufgekündigt. Und das, obwohl das Bundesarchiv sogar in wirtschaftlicher Hinsicht mehr Gebühren für seine Bildbestände hatte einnehmen können. Durch Bearbeitungen waren zum Teil die Quellenverweise der Fotografien entfernt worden und zum Verkauf angeboten worden. (siehe Artikel in der FAZ von Andreas Kilb, vom 1.12.2011: Digitales Kulturerbe. Unsichtbare Vasen für die Menschheit). Statt der anvisierten 100.000 Bilder kam es nur zur Übergabe der besagten 82.000.

Über die Kennzeichnung „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ muss nicht weiter nachgedacht werden, da „keine Bearbeitung“ zugelassen wird.

Entscheidung

Nach diesen ausführlichen Erläuterungen komme ich nun also zu dem Schluss, dass bedauerlicherweise nur die restriktivste Form einer Creative Commons Lizenz mit Berücksichtigung etwaiger zukünftiger Entwicklungen und Verwertungsversuche vertretbar ist: CC BY-NC-ND: Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung. Diesbezüglich wird die für Deutschland portierte Lizenzversion 3.0 ausgewählt.

Es geht bei den verwertbaren Inhalten der kudaba nicht um die Fotosammlung einer Einzelperson, die durch eine freie Nutzung die eigene Bekanntheit erhöhen kann, sondern um strukturierte, sachlich und fachlich erschlossene Abbildungen kultureller Objekte. Die Sammlung selbst mitsamt ihrer einzelnen Inhalte sowie deren fortwährende Weiterentwicklung machen den immanenten Wert der kudaba aus. Diesen Wert zu bewahren, weiter anwachsen zu lassen und dessen Wahrnehmung im Internet zu erhöhen, benötigen einerseits einen Schutz vor unkontrollierter Kopie und andererseits den Einsatz von nicht unerheblichen Investitionen, die zu einem kleinen Teil im Falle kommerzieller Verwendungen über ein Gebührenmodell eingespielt werden könnten. Zumindest ist diese Option für die Zukunft offen zu halten.

Das vorderste Ziel der kudaba ist der unmittelbare Nutzen für die Wissenschaft und Lehre. Wenn hierfür einzelne Bilder bearbeitet werden, stellt das selbstredend keine schlimme Sache dar. Diese Schutzmaßnahme muss in erster Linie gegen eine großflächige Verwertung, bei der möglicherweise die Signatur abgeschnitten wird, eingerichtet werden. Aber nun ist sie auch für einzelne Verwertungen gültig. Allerdings wird eigentlich keine Bearbeitung der Bilder in der Wissenschaft und Lehre benötigt, um das Dargestellte auf Webseiten, in E-Learning-Plattformen oder bei Vorträgen zu vermitteln. Sollte dennoch der seltene Fall eintreten, könnte über eine schlichte Nachfrage die Erlaubnis dazu nachträglich eingeholt werden.

Ob der Künstler mich für sein Projekt unbedingt hätte fragen müssen, ob er die Fotografie als Vorlage verwenden darf, bin ich mir gar nicht so sicher. Seine Grafik ist schließlich allein von ihm geschaffen. Ich denke, dass er dazu nicht verpflichtet war. Es war jedenfalls sehr zuvorkommend von ihm und hat mich sehr gefreut. Dafür erhielt er auch von mir eine Datei mit einer größerer Pixelauflösung für sein Schaffen.

Der Lizenz-Generator auf http://creativecommons.org gibt demzufolge nach meiner Auswahl diese Urheberrechtslizenz-Darstellung heraus:

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk von Andres Imhof ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht-kommerziell – Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland Lizenz.